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GesellschaftsvertragDas Familien- und Erbrecht hat vielfältige Auswirkungen auch auf andere Rechtsgebiete, so z.B. das Gesellschaftsrecht. Gerade Gesellschafter inhabergeführter Unternehmen, die als GbR, KG, OHG oder GmbH gestaltet sind, müssen die besonderen Schnittstellen des Erbrechts und des Gesellschaftsrechts kennen. Nicht selten wird die gewünschte Nachfolge nicht erreicht, da sie zwar im Testament richtig angeordnet wurde, dieses jedoch den Regelungen des (Standard-) Gesellschaftsvertrages widerspricht. Widersprechen sich beide Verträge, geht das Gesellschaftsrecht vor. Das führt häufig dazu, dass der eingesetzte Erbe die Gesellschaftsanteile nicht erhält und die Gesellschaft entweder von den übrigen Gesellschaftern allein geführt wird oder zerbricht. Die verschiedenen Auswirkungen, sowie auch die Vorrangstellung der einzelnen Regelungen müssen sich insbesondere Unternehmer vor Augen halten, wenn Sie Gesellschaftsverträge schließen, Testamente erstellen oder einen Ehevertrag vereinbaren. |
KRW informiertFrau Rechtsanwältin Beatrix Ruetten hat zu diesem Thema in der Zeitschrift Druck & Medien, Ausgabe August 2008, Seite 44 u. 45 einen Klick Aufsatz verfasst. |
KRW berätUnternehmer - Gründer wie auch "alte Hasen". Wir beraten in der Gründungsphase, aber auch als Überprüfung hinsichtlich der richtigen Wahl der Gesellschaftsform. Wir erstellen für Sie die Gesellschaftsverträge sowie die notwendigen Beschlüsse und begleiten Sie von der ersten Beratung bis zum Beurkundungstermin beim Notar. Besonderes Augenmerk richten wir auf die Schnittstellen zwischen Gesellschaftsrecht und Familien- und Erbrecht. Hier wählen die meisten Unternehmer zunächst die "Standardformulierungen" vom Notar und sind später erstaunt darüber, dass Ihre Wünsche - insbesondere die testamentarischen Wünsche - mangels Gleichklang zwischen Gesellschaftsvertrag und Testament nicht zum Tragen kommen. Auch im Rahmen einer Heirat, spätestens aber bei Trennung und Scheidung ist erneut ein kritischer Blick auf die getroffenen Vereinbarungen zu werfen, um Unternehmensvermögen vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Ehegatten zu schützen, ohne diesem jedoch seine Ansprüche dem Grunde nach streitig zu machen. |
