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Vermögen und Zugewinn

Eigenheim
Streiten sich die Eheleute über den Wert Ihres Hauses, schätzen ihn Gutachter. Derjenige, der das Eigenheim behalten will, muss meist den anderen auszahlen. Wenn keiner der Ehegatten das Haus alleine halten kann, ist es wirtschaftlich am sinnvollsten, es zu verkaufen. Können sich die Ehegatten nicht darüber einigen, was mit dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus geschieht, kommt es nach der Scheidung meist zur Versteigerung.


Hausrat
Schon bei der Trennung selbst sollten sich die Ehegatten dringend über die Aufteilung von Möbeln, Geschirr, Haushaltsgeräten etc. einigen. Können Sie dies nicht, kann durch ein gerichtliches Verfahren die Aufteilung erreicht werden. Diese Verfahren sind jedoch meist sehr langwierig und führen manchmal nicht zum gewünschten Erfolg, denn es liegt in der Entscheidungsmacht des Richters, einzelne Gegenständen den jeweiligen Ehegatten zuzuweisen - und dies müssen nicht die Gegenstände sein, die derjenige erhalten möchte.


Konten
Bei Konten ist umgehend bei der Trennung zu überprüfen, ob Vollmachten für den anderen Ehegatten vorliegen. Ist dies der Fall, sollten diese sofort widerrufen werden, damit verhindert wird, dass ohne eigenes Wissen Geld abgehoben wird. Führt man ein gemeinsames Konto, kann dieses nur gemeinsam gekündigt werden. Jedoch kann man der Bank mitteilen, dass man bei einem gemeinsamen Konto mit einer Überziehung nicht einverstanden ist (ansonsten haftet man dafür, auch wenn der Ehegatte das Geld abhob).


Schulden
Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Partner vor oder während der Ehe einen Kredit aufgenommen haben, müssen Sie nun klären, wer die Verpflichtungen übernimmt.


Zugewinn
Am Ende der Ehe ist - wenn kein Ehevertrag vorliegt - ein sog. Zugewinnausgleich vorzunehmen. Dabei wird das während der Ehe von den Ehegatten erwirtschaftete Vermögen untereinander ausgeglichen. Zwei Daten sind dabei wichtig: Der Tag der Eheschließung und der Tag, an dem dar Scheidungsantrag zugestellt wurde. An beiden Daten muss die jeweilige Höhe des Vermögens der Ehegatten festgestellt werden. Die hälftige Differenz ergibt den zu zahlenden Zugewinn.

Auch Aktiendepots fallen in den Zugewinn und werden am Stichtag bewertet. Steigen oder sinken die Kurse nach dem Stichtag, ändert das den Wert in der Vermögensaufstellung nicht.

Zugewinnberechnungen sind insbesondere aufgrund der vorzunehmenden Indexierung des sog. Anfangsvermögens bei Eheschließung schwierig. Die Rechtsprechung zu den einzelnen Fragestellungen ist komplex (so z.B. zur Frage der Eigenarbeit bei Erstellung / Renovierung eines Eigenheims), so dass anwaltliche Beratung dringend angeraten ist.

 

Verfahren

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs sind diverse Unterlagen und Daten zusammenzustellen. Eine Auflistung dazu finden Sie hier.


Das Verfahren über den Zugewinnausgleich hat mit der Gesetzesänderung 2009 einige Neuerungen erfahren.

So gibt es nun zum Schutz vor illoyalen Vermögensverschiebungen nach der Trennung einen Auskunftsansprüch über das Vermögen nicht nur zum Zeitpunkt der Scheidungseinreichung, sondern auch schon zum Zeitpunkt der Trennung.

Wichtig: Halten Sie den Tag Ihrer Trennung fest!



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