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Minderjährigenunterhalt
Der Unterhalt minderjähriger Kinder ist grundsätzlich von dem nicht betreuenden Elternteil in bar zu zahlen.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (s. Kasten unten links). Der Unterhaltspflichtige hat entsprechend seinem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen und nach der entsprechenden Altersstufe Unterhalt zu zahlen. Welche Positionen zu Einkommen zählen und welche abzugsfähig sind, wird in den jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte kommentiert. Da die Düsseldorfer Tabelle von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht (entweder 1 Ehegatte, 1 Kind oder 2 Kinder), kann bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten eine Herauf- oder Herabstufung vorgenommen werden.
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Unterhaltleitlinien
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OLG Düsseldorf
OLG Hamburg
OLG Schleswig
OLG Celle
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Volljährigenunterhalt
Wird das unterhaltsberechtigte Kind volljährig, muss der Unterhaltspflichtige sofort handeln. Er ist nämlich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr allein verpflichtet zur Unterhaltszahlung, sondern auch der andere Elternteil muss nun den Unterhalt bar leisten. Dies hat meist zur Folge, dass auf Seiten des vorher allein Verpflichteten sich der zu leistende Unterhaltsbetrag reduziert.
VORSICHT: Besteht ein Unterhaltstitel für das minderjährige Kind in Form einer Jugendamtsurkunde, eines Unterhaltsurteils, eines Festsetzungsbeschlusses oder eines Vergleiches, gilt dieser Titel grundsätzlich über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus!
D.h. der Verpflichtete muss bis zu einer Abänderung dieses Titels weiter den titulierten höheren Betrag leisten. Eine Abänderung eines solchen Titels kann im Einvernehmen mit dem Kind geschehen. Hierzu sollten Sie das Kind vor Eintritt der Volljährigkeit auffordern, Auskunft über die Einkünfte des betreuenden Elternteils zu geben. Sodann sollten Sie die jeweiligen Haftungsquoten errechnen lassen.
Hierzu benötigen Sie wahrscheinlich anwaltliche Hilfe, da die Berechnung von Volljährigenunterhalt einige Tücken aufweist!
Erklärt sich das Kind mit der Herabsetzung des Unterhalts nicht einverstanden, müssen Sie unverzüglich Klage erheben. Der Unterhalt wird nämlich erst ab Klagerhebung herabgesenkt. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlen Sie ansonsten weiter!
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