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Kindschaftssachen

sind im deutschen Familienrecht Verfahren über

  • die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (einschließlich des Feststellens der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft)
  • die Anfechtung der Vaterschaft
  • die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge


Sorgerecht

Wenn kein Elternteil einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellt, üben beide Eltern nach der Trennung die gemeinsame Sorge aus, d.h. dass Entscheidungen von erheblicher Bedeutung wie Schulausbildung oder Operationen von den Eltern gemeinsam getroffen werden müssen. Über Dinge des alltäglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Bei nichtehelichen Lebengemeinschaften hat die Mutter nach der Trennung das alleinige Sorgerecht. Ausnahme: es liegt eine Sorgerechtserklärung zugunsten des Kindesvaters vor.

Durch eine Sorgerechtsanweisung im Rahmen eines Testaments kann auch die Frage des Sorgerechts nach dem Tod geklärt werden. Dies ist insb. dann wichtig, wenn bestimmte Personen von der Sorgeberechtigung ausgeschlossen werden soll.

Umgangsrecht

Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind.

Es sollte zwischen den Eltern ein regelmäßiger Besuchsrhythmus vereinbart werden, wobei die Ausgestaltung frei in den Händen der Eltern liegt.

KRW aufgepasst

Ein während eines Scheidungsverfahrens geborenes Kind, welches nicht vom Ehemann abstammt, gilt zunächst als Kind des Ehemannes!

Erst nach Rechtskraft der Scheidung kann der biologische Vater innerhalb eines Jahres die Vaterschaft anerkennen und wird dann rechtlicher Vater des Kindes.

Sollten Sie schon für die Zeit zwischen Geburt und Rechtskraft der Scheidung "klare Verhältnisse" schaffen wollen, müssen Sie eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben.



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